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Über die Gremien

 
 

Die Grundlage für die kommunale Selbstverwaltung der Kommunen ist der Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und der Art. 137 Hessische Verfassung (HV). Danach können Gemeinden und Städte die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, im Rahmen der Gesetze, in eigener Verantwortung erledigen.

In der Kompetenz der Bundesländer liegt es allerdings zu regeln, in welchem Verfahren die Kommunen ihr Selbstverwaltungsrecht verwirklichen. In Hessen gilt das Verfassungssystem der „unechten“ Magistratsverfassung. Dabei sind die Gemeindevertretung (in Städten führt sie die Bezeichnung Stadtverordnetenversammlung) und der Gemeindevorstand (in Städten führt er die Bezeichnung Magistrat) die beiden Organe der Gemeinde bzw. Stadt.

Die einzelnen Gremien sind in dem obigen Schaubild dargestellt. Die Aufgaben und die Zusammensetzung der jeweiligen Gremien wird im Anschluss noch näher beschrieben.

Stadtverordnetenversammlung

Die Stadtverordnetenversammlung ist das höchste Organ der Stadt (§ 9 Abs. 1 der Hess. Gemeindeordnung (HGO)). Sie trifft alle wichtigen Entscheidungen und kann grundsätzlich durch Beschluss bestimmte Aufgaben auf den Magistrat übertragen. Ausnahmen hiervon sind die in § 51 HGO genannten Aufgaben. Diese fallen unter die ausschließlichen Zuständigkeiten der Stadtverordnetenversammlung. Zu diesen Aufgaben zählen beispielsweise der Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen oder die Änderung der Gemeindegrenzen.

Den Vorsitz in der Stadtverordnetenversammlung führt der Stadtverordnetenvorsteher. Die restlichen Mitglieder dieses Gremiums führen die Bezeichnung Stadtverordnete.

Die Stadtverordneten werden bei den Kommunalwahlen durch die Bürger der jeweiligen Kommune, auf die Dauer von fünf Jahren, gewählt. Die Stärkeverhältnisse der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Parteien spiegeln das Wahlergebnis der Bürger/innen wieder, da sie im Verhältnis so viele Sitze erhalten wie Stimmen auf die jeweilige Partei entfallen sind.

Die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung richtet sich nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Stadt und ist in § 38 HGO geregelt. Bei einer Stadt wie Baunatal mit rund 28.000 Einwohnern liegt die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl der Stadtverordneten bei 45.

Die Stadtverordnetenversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich in öffentlichen Sitzungen. Sie kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit von den Sitzungen ausschließen.

Ausschüsse

Die Ausschüsse sind die „Hilfsorgane“ der Stadtverordnetenversammlung. Sie haben in dieser Funktion lediglich vorbereitende und beratende Tätigkeiten wahrzunehmen, es sei denn, ihnen wurde durch Beschluss die abschließende Entscheidung in bestimmten Angelegenheiten übertragen. Somit haben die Ausschüsse kein Initiativrecht und können sich ausschließlich nur mit Angelegenheiten befassen, die ihnen von der Stadtverordnetenversammlung übertragen wurden.

Die Festlegung, wie viele Ausschüsse gebildet werden, liegt grundsätzlich im Ermessen der Stadtverordnetenversammlung. Durch gesetzliche Vorgabe wird das Ermessen der Stadtverordnetenversammlung insofern eingeschränkt, dass nach § 62 Abs. 1 HGO ein Finanzausschuss zu bilden ist. Über die Aufgaben, die Mitgliederzahl und die Besetzung der Ausschüsse entscheidet wiederum die Stadtverordnetenversammlung eigenverantwortlich.

Die Ausschüsse Tagen grundsätzlich in öffentlicher Sitzung, es sei denn, dass für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit von den Sitzungen ausgeschlossen wird.

Die Stadtverordnetenversammlung in Baunatal hat in ihrer konstituierenden Sitzung am 19. April 2021 festgelegt, dass ein

  • Haupt- und Finanzausschuss,
  • Bau- und Umweltausschuss,
  • Sozialausschuss und
  • Digitalisierungs-, Energie- und Infrastrukturausschuss zu bilden ist.

Jeder Ausschuss ist mit 11 stimmberechtigten Mitgliedern, im Stärkeverhältnis der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen, besetzt.

Magistrat

Der Magistrat ist das zweite Organ, welches neben der Stadtverordnetenversammlung nach der Hessischen Gemeindeordnung in einer Kommunalverwaltung besteht. Nach § 9 HGO erledigt der Magistrat die laufende Verwaltung, weshalb man ihn auch als Verwaltungsbehörde bezeichnet.

Der Magistrat besteht mindestens aus der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister als „geborenem Vorsitzenden“ sowie weiteren Beigeordneten, die in Städten die Bezeichnung Stadtrat führen. Die Zahl der Beigeordneten und die Tatsache, ob eine oder mehrere Personen die Funktion hauptamtlich wahrnehmen, muss in der Hauptsatzung – als Pflichtsatzung - der jeweiligen Kommune geregelt werden.

Die Hauptsatzung der Stadt Baunatal legt fest, dass der Magistrat aus der/dem hauptamtliche/n Bürgermeister/in, einem/r hauptamtlichen Ersten Stadtrat/Ersten Stadträtin sowie aus 11 ehrenamtlichen Stadträten besteht.

Die ehrenamtlichen Beigeordneten werden von der Stadtverordnetenversammlung für fünf Jahre gewählt. Sie werden für die Dauer ihrer Wahlzeit zu Ehrenbeamten ernannt und können, im Gegensatz zu hauptamtlichen Beigeordneten, nicht abgewählt werden.

Die Sitzungen des Magistrates finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Kommissionen

Die Kommissionen sind die „Hilfsorgane“ des Magistrates. Diese kann der Magistrat zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftsbereiche sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge bilden.

Sie setzen sich aus Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung und aus sachkundigen Einwohnern zusammen, sofern dies für die Erfüllung des Auftrages erforderlich ist. Durch die Einrichtung einer Kommission soll also möglichst viel Sachverstand für ein bestimmtes und zumeist sehr komplexes Thema zusammengetragen werden.

Die Kommission fasst als „Hilfsorgan“ keine endgültigen, nach außen hin wirksamen Beschlüsse. Sie hat lediglich beratende Funktion gegenüber dem Magistrat. In Baunatal wurden durch den Magistrat folgende Kommissionen gebildet:

  • Agrarkommission
  • Brandschutzkommission
  • Friedhofs- und Denkmalkommission
  • Sportkommission

Diese sind mit jeweils vier Mitgliedern des Magistrates, fünf Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung und sieben sachkundigen Einwohnern besetzt.

Ausländerbeirat

Der Ausländerbeirat der Stadt Baunatal besteht aus 11 Mitgliedern, die von der ausländischen Bevölkerung für fünf Jahre gewählt werden. Er vertritt die Interessen der ausländischen Einwohner/innen der Stadt und berät die städtischen Organe in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner/innen betreffen.

Der Ausländerbeirat setzt sich seit seiner Gründung im Jahre 1994 gegen Rechtsextremismus und Fremdenhass ein, pflegt den Dialog mit Schulen, Kindergärten und anderen Institutionen der Stadt, organisiert kulturelle und sportliche Veranstaltungen und Feste, arbeitet in Arbeitskreisen, z. B. AK Sicherheit in Baunatal und wirkt am Prozess präventiver Maßnahmen mit, berät ausländische Mitbürger/innen und weist sie auf ihre Rechte hin, fördert Integration in Sport und Kultur, setzt sich für die Durchführung von Sprach- und Integrationskursen ein und nimmt regelmäßig an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse teil.

Weiterhin werden monatlich öffentliche Sitzungen durchgeführt. Interessierte Mitbürger/innen sind zur Teilnahme an den Sitzungen herzlich eingeladen. Die Termine für die Sitzungen werden in den Baunataler Nachrichten regelmäßig bekannt gegeben.

Die Geschäftsstelle des Ausländerbeirats befindet sich im Rathaus, Marktplatz 14, 34225 Baunatal,
Telefon 0561 4992-231 (Herr Glake).

Behindertenbeirat

Der Behindertenbeirat der Stadt Baunatal besteht aus neun Mitgliedern, die von Bürgerinnen und Bürgern mit Behinderungen für fünf Jahre gewählt werden. Er vertritt die Belange der behinderten Menschen, die in der Stadt Baunatal leben.

Insbesondere werden die Interessen der behinderten Menschen gegenüber den städtischen Gremien im Sinne der Förderung, Selbstbestimmung und der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft vertreten.

Die Sitzungen des Behindertenbeirates sind öffentlich. Sie finden jeden 3. Donnerstag eines Monats im „Zentrum Rembrandtstraße“ in der Rembrandtstr. 6, in Baunatal-Altenbauna, statt.