Haus- und Bäderordnung
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBL. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.11.2007 (GVBL. I S. 757) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Baunatal in Ihrer Sitzung am 22.06.2009 folgende Haus- und Bäderordnung erlassen:
Für sonstige Einrichtungen der Bäder (z. B. Bräunungsanlagen usw.) können besondere Benutzungsordnungen erlassen werden.
Die Haus- und Bäderordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen sowie dem Schul- und Vereinsschwimmen können von dieser Haus- und Bäderordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Bäderordnung bedarf.
Diese Haus- und Bäderordnung tritt am 01.07.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Haus- und Bäderordnung der Stadt Baunatal vom 23.10.2001 einschließlich des I. Nachtrages vom 16.04.2002 außer Kraft.
Baunatal, 23.06.2009
Der Magistrat der Stadt Baunatal
gez. Manfred Schaub Bürgermeister
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Diese Ergänzung gilt zusätzlich zur Haus- und Bäderordnung des Stadt Baunatal vom 23.06.2009 und ist verbindlich. Sie ändert in den einschlägigen Regelungen die Haus- und Bäderordnung ab bzw. führt weitere Punkte ein. Die Ergänzung der Haus- und Bäderordnung wird durch den Badegast gemäß Abschnitt I, Nr. 3 der Haus- und Bäderordnung anerkannt.
Der AquaPark soll im Verlauf einer sich abschwächenden Pandemie wieder betrieben werden. Daher ist es erforderlich, das Infektionsrisiko weitestgehend auszuschließen. Die Ergänzung nimmt somit Regelungen (z. B. behördlich, normativ) auf, die dem Infektionsschutzschutz bei der Nutzung dieses Bades dienen.
Die Maßnahmen des Badbetreibers aus der Ergänzung der Haus- und Bäderordnung sollen der Gefahr von Infektionen soweit wie möglich vorbeugen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es aber zwingend erforderlich, dass auch die Badegäste ihrer Eigenverantwortung – gegenüber sich selbst und anderen – durch Einhaltung der Regelungen der Haus- und Bäderordnung und deren Ergänzung gerecht werden.
Gleichwohl wird das Verhalten der Badegäste durch das Personal des AquaParks beobachtet. Das Personal wird im Rahmen des Hausrechts tätig. Allerdings ist eine lückenlose Überwachung nicht möglich.
Diese Festlegung der Altersgrenze für die notwendige Begleitung einer geeigneten Begleitperson soll berücksichtigen, ab wann ein Kind in der Lage ist, den Sinn von Abstandsgrenzen zu verstehen und weitestgehend diese auch selbstständig einzuhalten.
Die Altersgrenze 10 Jahre, die hier vorübergehend festgelegt wird orientiert sich am § 828 Abs. 2 BGB, in dem der Beginn der beschränkten Deliktsfähigkeit bei fahrlässigen Verkehrsunfällen definiert wird. Damit wird also eine erweiterte Fähigkeit vorausgesetzt, komplexere Lebenszusammenhänge zu erkennen, dies ist auf Schwimmbäder in diesem besonderen Fall übertragbar.