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Haus- und Bäderordnung 

Erläuterungen zur Haus- und Bäderordnung

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBL. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.11.2007 (GVBL. I S. 757) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Baunatal in Ihrer Sitzung am 22.06.2009 folgende Haus- und Bäderordnung erlassen:

I. Allgemeines

  1. Der AquaPark besteht aus dem Freizeit- und Sportbad. Das Sportbad wird saisonal als Freibad genutzt.
  2. Die Haus- und Bäderordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich der Bäder einschließlich des Einganges und der Außenanlagen.
  3. Die Haus- und Bäderordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennt jeder Badegast die Haus- und Bäderordnung sowie alle sonstigen Regelungen für einen sicheren und geordneten Betrieb an.
  4. Die Einrichtungen der Bäder sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.
  5. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrecherhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
  6. Das Rauchen ist in den Hallenbädern nicht erlaubt, im Freibad nur außerhalb des Umkleide-, Sanitär- und Badebereiches gestattet. Die Liegewiesen sind von Zigarettenresten freizuhalten.
  7. Behälter aus Glas oder Porzellan dürfen auf das gesamte Gelände des AquaParkes nicht mitgebracht werden.
  8. a) Das Personal des Bades übt gegenüber allen Besuchern/Besucherinnen das Hausrecht aus. Personen, die gegen die Haus- und Bäderordnung verstoßen, können für den betreffenden Tag, durch das Personal des AquaParkes, aus den Bädern verwiesen werden.
    b) Die Betriebskommission der Stadtwerke Baunatal kann Badegäste bei groben Verstößen gegen die Haus- und Bäderordnung von der Benutzung der Bäder ausschließen. Die Betriebsleitung der Stadtwerke Baunatal ist berechtigt, Haus- und Badeverbot bis zu einem halben Jahr auszusprechen. Der Bäderbetriebsleiter des AquaParks ist berechtigt, Haus- und Badeverbote bis zu einem Monat auszusprechen.
  9. Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben.
  10. Den Badegästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte oder Fernsehgeräte zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Badegäste kommt.
  11. Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Betriebsleitung der Stadtwerke Baunatal.

II. Öffnungszeiten und Zutritt

  1. Die Öffnungszeiten und der Betriebsschluss werden durch die Betriebskommission festgesetzt und öffentlich bekannt gegeben. Für das Sportbad werden die Benutzungszeiten durch die Betriebsleitung festgesetzt. Ansprüche gegen die Betreiber können daraus nicht abgeleitet werden. Letzter Einlass ist 60 Minuten vor Betriebsschluss. Die Badezone ist 30 Minuten vor Betriebsschluss zu verlassen.
  2. Die Betriebsleitung der Stadtwerke Baunatal oder der Bäderbetriebsleiter kann die Benutzung der Bäder oder Teile davon zur Erhaltung der Sicherheit oder aus anderen Gründen, z. B. durch Schul- oder Vereinsschwimmen, Kursangebote oder Veranstaltungen, einschränken, ohne dass daraus ein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgeldes besteht.
  3. Der Zutritt ist nicht gestattet:
    a) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen.
    b) Personen, die Tiere mitführen.
    c) Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifel kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden.
    d) Personen, die das Bad zu gewerblichen oder nicht badeüblichen Zwecken nutzen wollen.
  4. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
  5. Für Kinder unter 7 Jahren ist die Begleitung eines Erwachsenen erforderlich.
  6. Jeder Badegast muss im Besitz eines gültigen Eintrittsausweises für die entsprechende Leistung sein. Die jeweils gültige Entgeltordnung ist Bestandteil dieser Haus- und Bäderordnung.
  7. Gelöste Eintrittsausweise werden nicht zurückgenommen, Entgelte bzw. Gebühren nicht zurückgezahlt.
  8. Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren, spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.

III. Haftung

  1. Die Badegäste benutzen die Bäder auf eigene Gefahr. Nichtschwimmern ist nur die Nutzung der Nichtschwimmerbereiche (bis 1,35 m) gestattet, ausgeschlossen werden hiervon die Schwimmkurse die von Vereinen und dem Fachpersonal durchgeführt werden. Der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen haften – außer für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfaltspflicht eintreten oder nicht erkannt werden, haftet der Betreiber nicht.
  2. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte. Durch die Bereitstellung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches werden keine Verwahrpflichten begründet. In der Verantwortung des Badegastes liegt es, bei der Benutzung von Garderobenschränken insbesondere diese zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel/Datenträger sorgfältig zu bewahren. Für ordnungsgemäß zur Verwahrung abgegebene Wertsachen und Bargeld in den dafür vorgesehenen Wertfächern haftet die Stadt bis zu einem Höchstbetrag von 150,00 €. Für die Berechnung der Höhe des Schadens sind die Versicherungsleistungen aus der von der Stadt abgeschlossenen Haftpflichtversicherung maßgeblich.
  3. Bei Verlust der Zugangsberechtigung, von Garderobenschrank- oder Wertfachschlüsseln, Datenträgern des Zahlungssystems oder Leihsachen wird ein Pauschalbetrag in Rechnung gestellt. Die jeweiligen Beträge sind in der Gebührenordnung für den AquaPark aufgeführt.

IV. Benutzung der Bäder

  1. Der Badegast ist für das Verschließen des Garderobenschrankes und die Aufbewahrung des Schlüssels selbst verantwortlich.
  2. Schränke und Wertfächer, die nach Betriebsschluss noch verschlossen sind, werden vom Badepersonal geöffnet. Der Inhalt wird danach als Fundsache behandelt.
  3. Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden.
  4. Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
  5. Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in Badebekleidung gestattet.
  6. Die angebotenen Wasserattraktionen, wie z. B. der Whirlpool, die Nackenduschen, verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Badegäste.
  7. Die Benutzung der Sprunganlage ist nur nach der Freigabe durch das Aufsichtspersonal gestattet. Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass:
    a) der Sprungbereich frei ist
    b) nur eine Person das Sprungbrett betritt.
    Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Freigabe der Sprunganlage ist untersagt.
  8. Rutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderung benutzt werden. Der Sicherheitsabstand muss eingehalten werden. Der Landebereich muss sofort verlassen werden.
  9. Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt.
  10. Die Benutzung der Kletterwand ist nur nach Freigabe durch das Aufsichtspersonal gestattet. Das Klettern geschieht auf eigene Gefahr. Es darf immer nur eine Person klettern. Bei Freigabe der Kletterwand ist das Unterschwimmen untersagt.
  11. Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräten) und Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtpersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.
  12. Ballspiele dürfen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen ausgeübt werden.
  13. Das Reservieren von Stühlen und Liegen ist nicht gestattet.
  14. In den Hallenbädern dürfen Speisen und Getränke nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und ausschließlich in den dafür ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden. In der Gastronomie dürfen mitgebrachte Speisen und Getränke nicht verzehrt werden.

V. Besondere Einrichtungen

Für sonstige Einrichtungen der Bäder (z. B. Bräunungsanlagen usw.) können besondere Benutzungsordnungen erlassen werden.

VI. Ausnahmen

Die Haus- und Bäderordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen sowie dem Schul- und Vereinsschwimmen können von dieser Haus- und Bäderordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Bäderordnung bedarf.

VII. Sonstige Nutzung

  1. Die Zulassung von Schwimmvereinen, Schulklassen oder sonstigen geschlossenen Gruppen im Sportbad wird durch die Betriebsleitung geregelt.
  2. Bei Sonderveranstaltungen (schwimmsportliche Wettkämpfe, Veranstaltungen geschlossener Gruppen, wie z. B. Bundeswehr, Polizei, Schulen) werden zwischen den Stadtwerken Baunatal und dem Veranstalter besondere vertragliche Regelungen getroffen. Falls hierdurch Einschränkungen des allgemeinen Badebetriebes erforderlich werden, ist dies rechtzeitig öffentlich bekannt zu geben.

VIII. Inkrafttreten

Diese Haus- und Bäderordnung tritt am 01.07.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Haus- und Bäderordnung der Stadt Baunatal vom 23.10.2001 einschließlich des I. Nachtrages vom 16.04.2002 außer Kraft.

Baunatal, 23.06.2009
Der Magistrat der Stadt Baunatal

gez. Manfred Schaub Bürgermeister


Kontakt

Für Rückfragen oder eine Anmeldung stehen wir Ihnen unter folgendem Kontakt zur Verfügung:
Telefon: 05 61 / 4992 - 430

 

Ergänzung der Haus- und Bäderordnung

Präambel

Diese Ergänzung gilt zusätzlich zur Haus- und Bäderordnung des Stadt Baunatal vom 23.06.2009 und ist verbindlich. Sie ändert in den einschlägigen Regelungen die Haus- und Bäderordnung ab bzw. führt weitere Punkte ein. Die Ergänzung der Haus- und Bäderordnung wird durch den Badegast gemäß Abschnitt I, Nr. 3 der Haus- und Bäderordnung anerkannt.

Der AquaPark soll im Verlauf einer sich abschwächenden Pandemie wieder betrieben werden. Daher ist es erforderlich, das Infektionsrisiko weitestgehend auszuschließen. Die Ergänzung nimmt somit Regelungen (z. B. behördlich, normativ) auf, die dem Infektionsschutzschutz bei der Nutzung dieses Bades dienen.

Die Maßnahmen des Badbetreibers aus der Ergänzung der Haus- und Bäderordnung sollen der Gefahr von Infektionen soweit wie möglich vorbeugen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es aber zwingend erforderlich, dass auch die Badegäste ihrer Eigenverantwortung – gegenüber sich selbst und anderen – durch Einhaltung der Regelungen der Haus- und Bäderordnung und deren Ergänzung gerecht werden.

Gleichwohl wird das Verhalten der Badegäste durch das Personal des AquaParks beobachtet. Das Personal wird im Rahmen des Hausrechts tätig. Allerdings ist eine lückenlose Überwachung nicht möglich.

§ 1 Allgemeine Grundsätze

  1. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten.
  2. Nutzer, die gegen diese Ergänzung der Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Bades verwiesen werden.

§ 2 Allgemeine Hygienemaßnahmen

  1. Falls Teile des Bades nicht genutzt werden können, wird im Eingangsbereich oder an der Kasse schriftlich darauf aufmerksam gemacht.
  2. Personen mit einer bekannten/nachgewiesenen Infektion durch den Corona-Virus ist der Zutritt nicht gestattet. Dies gilt auch für Badegäste mit Verdachtsanzeichen.
  3. Waschen Sie Ihre Hände häufig und gründlich (Handhygiene).
  4. Nutzen Sie die Handdesinfektionsstationen im Eingangsbereich und an anderen Übergängen, an denen das Händewaschen nicht möglich ist.
  5. Husten und Niesen Sie in ein Taschentuch oder alternativ in die Armbeuge (Husten- und Nies-Etikette).
  6. Duschen Sie vor dem Baden und waschen Sie sich gründlich mit Seife (sofern die Duschräume geöffnet sind).
  7. Masken müssen nach den behördlichen Vorgaben in den gekennzeichneten Bereichen getragen werden.
  8. Die Begleitung einer erwachsenen Person ist abweichend von der bisherigen Regelung für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr erforderlich.

Diese Festlegung der Altersgrenze für die notwendige Begleitung einer geeigneten Begleitperson soll berücksichtigen, ab wann ein Kind in der Lage ist, den Sinn von Abstandsgrenzen zu verstehen und weitestgehend diese auch selbstständig einzuhalten.
Die Altersgrenze 10 Jahre, die hier vorübergehend festgelegt wird orientiert sich am § 828 Abs. 2 BGB, in dem der Beginn der beschränkten Deliktsfähigkeit bei fahrlässigen Verkehrsunfällen definiert wird. Damit wird also eine erweiterte Fähigkeit vorausgesetzt, komplexere Lebenszusammenhänge zu erkennen, dies ist auf Schwimmbäder in diesem besonderen Fall übertragbar.

§ 3 Verhalten im Bad

  1. Betreten Sie den Beckenumgang nur unmittelbar vor der Nutzung z. B. der Becken oder Sprunganlagen.
  2. Abstandsregelungen und -markierungen im Bereich von z. B. Sprunganlagen sind zu beachten.
  3. Verlassen Sie das Schwimmbecken nach dem Schwimmen unverzüglich.
  4. Verlassen Sie das Schwimmbad nach der Nutzung unverzüglich und vermeiden Sie Menschenansammlungen vor der Tür, an ÖPNV-Haltestellen und auf dem Parkplatz.
  5. Der Verzehr von Speisen der Gastronomie ist nur auf den dafür vorgesehenen, bzw. gekennzeichneten Flächen gestattet.

§ 4 Maßnahmen zur Abstandswahrung

  1. Halten Sie in allen Räumen die aktuell gebotenen Abstandsregeln (z. B. 2er-Regelung, Abstand 1,5 m) ein. In den gekennzeichneten bzw. an Engstellen Räumen warten Sie, bis die maximal angegebene Zahl der anwesenden Personen unterschritten ist.
  2. Duschbereiche dürfen nur von maximal vier Personen betreten werden.
  3. WC-Bereiche dürfen nur von maximal einer Person betreten werden.
  4. In den Schwimm- und Badebecken gibt es Zugangsbeschränkungen. Beachten Sie bitte die ausgestellten Informationen und die Hinweise des Personals.
  5. In den Schwimm- und Badebecken muss der gebotene Abstand selbstständig gewahrt werden. Vermeiden sie Gruppenbildungen, insbesondere am Beckenrand auf der Beckenraststufe.
  6. Wenn Bahnleinen gespannt sind, muss jeweils in der Mitte der Bahn geschwommen werden. Jede Bahn darf nur in einer Richtung genutzt werden (z. B. Rundschwimmen).
  7. Achten Sie auf die Beschilderungen und Anweisung des Personals.
  8. Planschbecken dürfen nur unter der Wahrung der aktuellen Abstands- sowie Gruppenregeln genutzt werden. Eltern sind für die Einhaltung der Abstandregeln ihrer Kinder verantwortlich.
  9. Vermeiden Sie auf dem Beckenumgang enge Begegnungen und nutzen Sie die gesamte Breite (in der Regel 2,50 m) zum Ausweichen.
  10. Vermeiden Sie an Engstellen (Durchschreitebecken, Verkehrswegen) enge Begegnungen und warten Sie gegebenenfalls, bis der Weg frei ist.
  11. Halten Sie sich an die Wegeregelungen (z. B. Einbahnverkehr), Beschilderungen und Abstandsmarkierungen im Bad.

§ 5 Gültigkeit

  1. Diese Ergänzung der Haus- und Bäderordnung gilt vom 01.07.2021 bis zum 31.12.2021.

§ 6 Inkrafttreten

  1. Diese Ergänzung tritt am 01.07.2021 in Kraft.
 
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